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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON BIEMANS TROPHY PRODUCTS B.V.
Biemans Trophy Products B.V. mit Firmen- und Bürositz in Rijen, an der Adresse Europalaan 1. Registriert im Handelsregister der Handelskammer am 29 März 2016, unter Nummer 18112164.
GÜLTIGKEIT
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Bezug auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, darunter inbegriffen jedes Angebot, jede Offerte, jeder Vertrag, erteilte Beratung und gelieferte Waren zwischen Verkäufer und Käufer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, insofern davon nicht von den Parteien ausdrücklich schriftlich abgewichen wird.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten ebenso auf für vom Verkäufer eingeschaltete Zwischenpersonen oder Dritte.
3. Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Die Gültigkeit eventueller anderer Einkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen vom Käufer wird ausdrücklich abgelehnt.
5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder nichtig werden, bleiben die restlichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig gültig. Verkäufer und Käufer treten in Absprache, um die nichtige bzw. vernichtete Bestimmung zu ersetzen, wobei nach Möglichkeit so eng wie möglich an Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmung festgehalten wird.
ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
6. Das Angebot ist 30 Tage gültig, ab dem Tag der Ausgabe, insofern das Angebot nicht etwas anderes angibt.
7. Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt auf eine der nachfolgenden Arten zu Stande:
a. wenn die Akzeptanz des Vertrags den Verkäufer innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist erreicht hat;
b. wenn die Akzeptanz in irgendeinem Punkt oder Bereich von den Angeboten abweicht, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn der Verkäufer dieser Abweichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat;
c. beim Verkauf aus Lagerbestand wird die Rechnung als schriftliche Bestätigung betrachtet;
d. in dem Moment, in dem Verkäufer auf Wunsch des Käufers mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
8. Akzeptanz impliziert die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abstand von eigenen (Einkaufs-) Bedingungen, wenn und insofern diese von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichen oder geltendem niederländischen Recht widersprechen.
9. Ein Angebot wird als nicht ausgeführt betrachtet, wenn und insofern die Ausführung dieses Angebots oder dieses Vertrags gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde und Maßnahmen zur Folge hätte. Weder Verkäufer noch Käufer können in diesem Fall gegenüber der Gegenpartei Ansprüche geltend machen.
10. Alle Angebote oder Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots vom Käufer erteilten Angaben, Zeichnungen und diesen entnommenen Maßen und auf den vom Verkäufer ausgeführten Vermessungen, insofern diese stattgefunden haben. Pläne, Abbildungen, Zeichnungen, Preislisten, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben, Proben und Modelle des Verkäufers sind so präzise wie möglich und nur verbindlich, insofern dies ausdrücklich bestätigt wird. Details brauchen nicht erteilt zu werden. Kleine Unterschiede in der Ausführung sind möglich und bilden keinen Grund für eine Berufung auf Artikel 41.
11. Der Verkäufer behält sich das Autorenrecht und das Eigentumsrecht an den im Angebot erteilten Planungen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Proben und Modellen vor. Diese dürfen ohne seine Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen auf erste Aufforderung des Verkäufers unverzüglich zurückgegeben werden, in Ermangelung dessen der Käufer den weiter zu bestimmenden Wert davon schuldet, unvermindert anderer dem Verkäufer zur Verfügung stehenden gesetzlichen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Rechte.
12. Änderungen oder Annullierung eines Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
13. Wenn der Käufer den geschlossenen Vertrag ändern oder annullieren möchte, ist er verpflichtet, dem Verkäufer sämtlichen Schaden und alle Kosten, die sich aus dieser Änderung oder Annullierung ergeben, zu vergüten.
PREISE UND BEZAHLUNG
14. Die im Angebot genannten Preise sind fest und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Zollgebühren, Export- und Importsteuern, Transportversicherung, Verpackungskosten, Abfertigungskosten, Konsulatskosten und alle sonstigen möglichen Kosten, die der Verkäufer redlicher Weise machen musste, um die verkauften Waren an den vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern. Bei der Feststellung der Höhe dieser Kosten wird von den vom Verkäufer tatsächlich gemachten, bezahlten und/oder noch zu bezahlenden Kosten ausgegangen.
15. Wenn nach Angebot und Akzeptanz vor Ausführung des Vertrags eine Änderung kostenbestimmender Faktoren zur Folge hat, dass der Kostenpreis/Kalkulationspreis für den Verkäufer um mehr als 10 % steigt, hat der Verkäufer das Recht, diese Erhöhung dem Käufer weiter zu berechnen und hat der Käufer dann die Wahl, um (i) den erhöhten Preis zu akzeptieren bzw. (ii) das ursprüngliche Angebot oder den Vertrag als nicht erteilt bzw. nicht geschlossen zu betrachten, ohne dass dadurch Rechte oder Verpflichtungen zwischen Verkäufer und Käufer entstehen. Im Falle einer Änderung berichtet der Verkäufer diese dem Käufer innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden der Änderung und der Käufer teilt dem Verkäufer seine Entscheidung innerhalb von drei Tagen mit.
16. Insofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis, inklusive der Kosten konform 14 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Verkäufer anzugebende Weise zu bezahlen, dies ohne Abzug, Kürzung oder Verrechnung. Insofern nichts anderes vereinbart wurde, muss die Bezahlung in Euro erfolgen.
17. Wenn vor der Lieferung oder Ausführung beim Verkäufer Zweifel in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen, ist der Verkäufer befugt, den Vertrag auszusetzen, bis die Sicherheit gestellt wird. Der Verkäufer hat das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn der Käufer diese Sicherheit nicht erteilen kann.
18. In dem Fall konform 17, hat der Verkäufer Anspruch auf Vergütung von Kosten und Schaden, auch Gewinnverlust darunter verstehend, die durch die vom Verkäufer getroffenen Maßnahmen konform 17 verursacht wurden. Wenn die Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit nicht berechtigt sind, hat der Käufer, vorbehaltlich des Vorsatzes oder des Vorsatzes grober Schuld vom Verkäufer, keinen Anspruch auf Vergütung von Kosten und Schaden, der in irgendeiner Form erlitten wurde.
19. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, ist er nur durch den Ablauf der verbindlichen Frist unter 16 in Verzug, ohne dass irgendeine Mahnung oder ein Inverzugsetzen durch den Verkäufer vorgeschrieben ist, und er schuldet dem Verkäufer über den geschuldeten Betrag einen Verspätungszins von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil des Monats als ganzer Monat gilt.
20. Die Schuldigkeit des Handelszins lässt das Recht des Verkäufers unbeeinflusst, 10 Tage nach dem Verzug des Käufers den (Kauf)Vertrag, wenn er dies schriftlich dem Käufer mitteilt, als aufgelöst zu betrachten, und zwar ohne gerichtliche Intervention, in welchem Fall der Käufer für alle durch Käufer erlittenen Schäden haftbar ist, unter anderem bestehend aus Gewinnverlust, außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten sowie den tatsächlichen in einem eventuellen Verfahren gemachten Kosten, Kosten, die unter 14genannt, Kosten des zusätzlichen Transports, jeweils fixiert auf 25 % des Rechnungsbetrags, ohne MwSt.
21. Bei der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Käufer gehen die Kosten des Inkassos zu Lasten des Käufers.
22. Betrifft dies nur außergerichtliche Inkassokosten, werden diese auf 15 % des Rechnungsbetrags festgelegt, mit einem Mindestbetrag von 250,- €, jeweils zuzüglich der diesbezüglichen MwSt. Wenn zur gerichtlichen Einforderung übergegangen wird, ist der Käufer neben den bereits genannten außergerichtlichen Inkassokosten haftbar für alle redlicher Weise anfallenden Verfahrens- und Ausführungskosten.
23. Der Verkäufer ist berechtigt, eventuelle Forderungen an Käufer mit allen Schulden, die der Verkäufer möglicherweise gegenüber dem Käufer hat oder haben wird, zu kompensieren.
24. Im Falle von Liquidierung, Konkurs, Zahlungsvergleich des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers unmittelbar fällig.
LIEFERUNG
25. Der Verkäufer wird die Waren oder die Dienstleistungen an/zu dem im Angebot oder Vertrag bestimmten Ort und Zeitpunkt abliefern oder verrichten.
Ist die Lieferung oder Verrichtung ebendort zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund des Zutuns des Käufers oder infolge von Höherer Gewalt nicht möglich, findet die Lieferung oder Verrichtung auf Kosten des Käufers statt, nach Möglichkeit an anderem Ort oder innerhalb von 14 Tagen. Ist dies nicht möglich, wird der Verkäufer von seinen Verpflichtungen entbunden, was die Zahlungsverpflichtung des Käufers unberührt lässt. Käufer muss den Schaden, Verlustgewinn darunter verstehend, vergüten, wenn die Unmöglichkeit durch Zutun des Käufers verursacht wurde oder als auf Risiko des Käufers gehend betrachtet wird.
26. Weigert sich der Käufer am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit die angebotenen Waren oder angebotenen Dienstleistungen in Empfang zu nehmen, werden die Waren und die Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Anbietens als geliefert und als verrichtet betrachtet und ist Käufer den Preis und die Kosten konform 14 zu dem Zeitpunkt schuldig; außerdem ist der Käufer verpflichtet, den vom Verkäufer infolge der Weigerung des Käufers entstandenen Schaden und zusätzliche Kosten zu vergüten.
27. Der Käufer trägt Sorge dafür, dass alle Informationen, in Bezug auf die der Verkäufer angibt, dass diese notwendig sind oder in Bezug auf welche der Käufer redlicher Weise annehmen muss, dass diese zur Ausführung des Vertrags notwendig sind, dem Verkäufer rechtzeitig erteilt werden. Wenn die zur Ausführung des Vertrags benötigten Informationen dem Verkäufer nicht rechtzeitig erteilt werden, hat der Verkäufer das Recht die Ausführung des Vertrags zu unterbrechen und/oder die sich aus der Verzögerung ergebenden zusätzlichen Kosten entsprechend der gebräuchlichen Tarife dem Käufer in Rechnung zu stellen.
28. Für den Fall, dass mit tatsächlicher Lieferung auf Abruf verkauft wurde, muss der Käufer den Abruf derart stellen, dass innerhalb von drei Monaten nach Zustandekommen des Vertrags alle Waren vollständig abgerufen wurden, insofern nicht schriftlich ein anderer Abruftermin vereinbart wurde. Wenn der Käufer diesbezüglich im Verzug bleibt, gilt das unter 25 Bestimmte.
29. Der Verkäufer ist berechtigt, die im Angebot oder Vertrag genannten Waren in Teilen (Teillieferungen) zu liefern. Im Falle von Teillieferungen kann vom Verkäufer immer separat fakturiert werden.
QUALITÄT
30. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Lieferung zu kontrollieren, ob die gelieferten Waren die Menge und Qualität haben, die er aufgrund des Vertrags erwarten darf, in dessen Ermangelung die Waren erachtet werden, als diese Menge und Qualität zu haben. Festgestellte Abweichungen in der Menge oder Qualität muss der Käufer umgehend schriftlich dem Verkäufer mitteilen.
31. In dem unter 25 genannten Fall werden die Waren und Dienstleistungen erachtet als die vereinbarte Menge und/oder Qualität zu haben.
32. Bei berechtigten Beschwerden, zu deren Feststellung der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit geben muss, in Bezug auf die Menge und/oder die Qualität wird der Verkäufer, insofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, so schnell wie möglich neue Waren liefern oder die Dienstleistungen doch noch auf eine korrekte Weise verrichten, in welchem Fall der Verkäufer gegenüber dem Käufer nichts schadensersatzpflichtig ist.
EIGENTUMSVORBEHALT
33. Vorbehaltlich des unter 34 Bestimmten, gehen das Eigentum von und das Risiko für die Waren bei der Lieferung auf den Käufer über, wobei die Weigerung, an der Lieferung mitzuwirken, konform 26 als Lieferung betrachtet wird.
34. Solange der Käufer nicht den gesamten Kaufbetrag mit eventuellen zusätzlichen Kosten beglichen hat, behält sich der Verkäufer das Eigentum an diesen Waren vor.
35. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten Der Käufer ist haftbar für den Schaden an oder Vernichtung der Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.
36. Führt der Eigentumsvorbehalt zur tatsächlichen Rücknahme der Waren durch den Verkäufer, dann ist der Käufer neben den tatsächlich gemachten Kosten dem Verkäufer 25 % des Rechnungsbetrags schuldig, ohne MwSt.
HÖHERE GEWALT
37. Wenn der Verkäufer ohne eigenes Verschulden nicht in der Gelegenheit ist, die gekauften Waren oder die zu verrichtenden Dienstleistungen am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern bzw. zu verrichten, ohne dass sich die Situation, die unter 25 beschrieben wird, ergibt, wird die vereinbarte Liefer-/Ausführungszeit um einen Monat verlängert.
38. Wenn der Verkäufer innerhalb dieses Monats ohne eigenes Verschulden ebenso wenig in der Lage ist, die Waren am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin zu liefern bzw. die vereinbarten Dienstleistungen zu verrichten, hat jede der Parteien das Recht, den betreffenden Vertrag mithilfe einer schriftlichen Erklärung zu kündigen. Diese Kündigung erstreckt sich nicht auf Dinge, die bereits geliefert wurden. Der Preis für die gelieferten Waren muss vom Käufer unter Berücksichtigung der Zahlungsfrist, die in Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingung genannt wird, gezahlt werden.
39. Im Falle einer Kündigung konform Artikel 38 hat keine der am Vertrag beteiligten Parteien ein Recht auf Schadensvergütung irgendwelcher Art, darunter auch Gewinnverlust verstanden.
GEWÄHRLEISTUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN LIEFERUNG/VERRICHTUNG
40. Der Verkäufer wird all das tun, was von ihm redlicher Weise erwartet werden darf, um dafür zu sorgen, dass solide Produkte guter Qualität geliefert werden bzw. die Dienstleistungen auf ordnungsgemäße Weise ausgeführt würden.
GARANTIE
Der Verkäufer ist unter den nachfolgenden Bedingungen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen haftbar für Mängel an den gelieferten Waren.
41. Die Garantiefrist für gelieferte neue Waren beträgt 6 Monate. Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Lieferung.
42. Der Käufer kann sich auf die Garantie berufen, wenn Herstellungs-, Konstruktions- und Materialfehler vorliegen, wenn der Käufer innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Waren davon vom Käufer informiert wird.
43. Die Garantieverpflichtung des Verkäufers bleibt eingeschränkt bis zur Entscheidung des Verkäufer zur Ergänzung, Ersetzung oder Reparatur überzugehen, ohne dass der Verkäufer zu irgendeiner weiteren Schadensvergütung, unabhängig ihrer Art, verpflichtet ist.
44. Der Käufer muss die betreffenden Güter zur Inspektion durch den Verkäufer verfügbar halten. Die zu ergänzenden, zu ersetzenden oder zu reparierenden Waren oder Teile davon, müssen ausreichend frankiert an den Verkäufer verschickt werden. Vom Verkäufer ersetzte Waren und/oder Teile werden sein Eigentum.
Der Garantieanspruch verfällt bei:
· Gebrauch der Güter auf eine andere Weise als entsprechend der Herstellervorschriften;
· Behandlung oder Gebrauch auf andere als für die Waren normal zu erachtende Weise;
· Reparatur, Ersatz von Bestandteilen und ähnliche Handlungen durch andere als vom Verkäufer diesbezüglich angewiesene oder autorisierte Personen;
· Schaden, verursacht durch einen Unfall, Höhere Gewalt bzw. grobe Unachtsamkeit bei der Ausführung der Arbeiten durch Käufer oder seine Mitarbeiter.
Der Verkäufer ist nicht zu irgendeiner Garantie verpflichtet, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht komplett nachgekommen ist.
HAFTUNG
45. Wenn der Verkäufer haftbar sein sollte, ist diese Haftung begrenzt auf das, was in dieser Bestimmung geregelt wird.
46. Insofern eine vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung den Schaden nicht deckt bzw. der Schaden nicht tatsächlich auf den Lieferanten des Verkäufers oder einem anderen Dritten übertragbar ist, schließt der Verkäufer, vorbehaltlich des Vorsatzes oder an Vorsatz grenzender grober Schuld des Verkäufers gegenüber dem Käufer alle Haftung aus, insofern diese zu einer Vergütungsverpflichtung führen würde, die den Netto-Betrag übersteigt. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch die gesetzliche Haftung für Schaden, den der Käufer infolge des Kaufs, des Vorhandensein oder der Nutzung der gekauften Waren von ihm selbst oder anderen direkt oder indirekt, oder auf irgendeine andere Weise erlitten hat oder erleiden wird, welcher bedingte und begrenzte Haftungsausschluss von entsprechender Gültigkeit für die Verrichtung einzelner Dienstleistungen ist.
47. Alle Waren, auch die, welche frei Haus verkauft wurden, werden auf Risiko des Käufers transportiert. Verpflichtungen gegenüber Dritten, ändern dies nicht und werden als im Interesse und auf Rechnung des Käufers eingegangen, betrachtet.
48. Insofern der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig auffordert, die Waren während des Transports auf seine Rechnung zu versichern, werden die Waren unversichert transportiert.
49. Der Verkäufer ist niemals haftbar für indirekten Schaden, darunter verstanden Folgeschäden, Gewinnverlust, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation, mit Ausnahme von Fällen, in denen es sich um Vorsatz handelt oder um damit gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers.
ENTLASTUNG
50. Der Käufer entlastet den Verkäufer von allen Ansprüchen in Bezug auf die vom Verkäufer auf Wunsch des Käufers gebrauchten und/oder angebrachten und eventuell nicht vom Käufer an Verkäufer gelieferten Planungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maßen, Modellen und dergleichen.
51. Der Verkäufer ist auf keinerlei Weise haftbar für die Nutzung des Markenrechts/Bildrechts bzw. jeder anderen geistigen Eigentümer von Dritten und der Käufer entlastet den Verkäufer von Ansprüchen von Dritten in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums an den vom Käufer dem Verkäufer erteilten Materialien oder Informationen, die bei der Ausführung der Vertrags benutzt werden.
52. Der Käufer entlastet den Verkäufer vor Ansprüchen von Dritten in Bezug auf Schaden, der im Zusammenhang steht mit oder sich ergibt aus dem vom Verkäufer ausgeführten Vertrag, wenn und insofern der Verkäufer gegenüber dem Käufer dazu konform der Bestimmung aus Artikel 46 nicht haftbar ist.
GELTENDES RECHT
53. Auf die unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge ist die niederländische Gesetzgebung anwendbar. Der Wiener Kaufvertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen.
DIFFERENZEN
54. Bei Differenzen, die sich direkt oder indirekt aus einem im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrags ergeben, ist unter Ausschluss anderer Instanzen des Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant zuständig, insofern diese Differenzen in den Kompetenzbereich des Bezirksgerichts fallen. Für Differenzen, die nicht in den Kompetenzbereich des Bezirksgerichts fallen, ist unter Ausschluss anderer Instanzen die gerichtliche Instanz zuständig, die für derartige Differenzen am Sitz des Verkäufers zuständig ist.
55. Abgesehen von dem unter 54 Bestimmten, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Käufer vor die gerichtliche Instanz des Wohnorts des Käufers vorzuladen.